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Landgericht wirft Targobank Nötigung vor

Roter.Teufel

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Kunden unter Druck gesetzt
Landgericht wirft Targobank Nötigung vor


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Das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) aus dem Jahr 2021 war ein schwerer Schlag für Banken: Sie mussten seitdem eine ausdrückliche Zustimmung ihrer Kunden einholen, um Preise und Bedingungen zu ändern. Besonders trickreich ging nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf die Targobank vor: Die Richter werteten deren Methoden „als aggressive geschäftliche Handlung in Form einer Nötigung“.

Rumms! Das hört man über namhafte Unternehmen selten.

So lief es 2021: Beim Aufruf des Online-Banking-Bereichs auf der Website der Bank öffnete sich ein Pop-up-Fenster, in dem Verbraucher ihre Zustimmung oder Ablehnung zu den aktuellen Geschäftsbedingungen und dem Preis- und Leistungsverzeichnis für alle privaten Konten und Depots erklären mussten. Nur so konnte das Fenster geschlossen und das Online-Banking fortgesetzt werden. In der Kundeninformation hieß es in dem Pop-up-Fenster unter anderem: „Falls Sie nicht zustimmen, entziehen Sie uns eine wichtige Grundlage der gemeinsamen Geschäftsbeziehung.“

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbz) zog vor Gericht. Sein Rechtsexperte David Bode in einer Pressemitteilung am Freitag: „Die Targobank hat dem Urteil des Gerichts zufolge ihre Kunden in besonderem Maße unter Druck gesetzt. Wer eine einfache Online-Überweisung vornehmen wollte, musste sich plötzlich zwischen Zustimmung und Ablehnung der Bedingungen entscheiden. Dabei blieb offen, welche Konsequenzen eine Ablehnung gehabt hätte.“

Das LG Düsseldorf entschied, dass solche Methoden nach dem Wettbewerbsrecht verboten seien. Den Verbrauchern werde ohne Überlegungs- und Bedenkzeit eine sofortige Entscheidung abverlangt. Hinzu kommt laut Gericht, dass die Informationen im Pop-up-Fenster teils unverständlich, zumindest aber missverständlich seien.

Das Urteil (Az: 12 O 78/22) ist mittlerweile rechtskräftig. Die Targobank teilte BILD auf Anfrage mit: „Die vzbv-Klage betraf einen vereinzelt gebliebenen Ansatz aus einer frühen Phase der Befassung mit dem seinerzeit neuen Urteil auf einem damals ebenso neuen Terrain. Der durch den vzbv beanstandete Teilaspekt eines Online-AGB-Zustimmungsprozess war zum Zeitpunkt der Klageerhebung auch ohnehin schon verworfen worden. In der Zwischenzeit haben wir die rechtssichere Zustimmung zu AGB-Änderungen auf anderen Wegen eingeholt.“

Bild Zeitung
 
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