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Polizei löst Hüttenparty mit 150 Leuten auf

Roter.Teufel

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Out 5, 2021
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Landkreis Berchtesgaden
Polizei löst Hüttenparty mit 150 Leuten auf


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+++ Fest in dieser Größe war nicht genehmigt +++

Teisendorf – Die Polizei Freilassing musste am späten Freitagabend eine nicht genehmigte „Hüttenparty“ mit etwa 150 Teilnehmern im Gemeindebereich von Teisendorf (Landkreis Berchtesgaden) auflösen.

Der Veranstalter konnte weder die erforderliche gaststättenrechtliche Genehmigun, noch ein Hygieneschutz- und Jugendschutzkonzept vorweisen. Veranstalter und Gäste zeigten sich der Polizei gegenüber einsichtig und kooperativ.

Es war kurz vor 23.00 Uhr, als die Polizei mit mehreren Streifenwagenbesatzungen an der am Waldrand gelegenen Hütte eintraf und letztlich eine Vielzahl von teils erheblich alkoholisierten Personen antraf.

Der Veranstalter der Party gab sich sogleich zu erkennen und gab an, die Dimension unterschätzt zu haben. Offenbar war die Veranstaltung über die sozialen Netzwerke weiter verbreitet worden. Zugleich wurden die anwesenden Einsatzkräfte um Unterstützung bei der Beendigung der Feier gebeten.

Die meisten Teilnehmer waren zwar enttäuscht und hätten gerne weiter gefeiert, äußerten aber auch laut Polizei Verständnis für die Maßnahme. In gemeinsamer Zusammenarbeit sei die Veranstaltung schließlich friedlich aufgelöst worden.

Bereits am vergangenen Wochenende hatten die Beamtinnen und Beamten im Bereich des Abtsdorfer Sees einschreiten ähnlich müssen. Auch dort war es im Rahmen einer „Geburtstagsfeier“ zur Ansammlung von mehreren Hundert Personen gekommen.

Eine Veranstaltung in dieser Größe ist anzeige- und genehmigungspflichtig. Unter anderem wären neben der notwendigen gaststättenrechtlichen Genehmigung zusätzliche Auflagen zu erfüllen gewesen, wie genügend Toiletten, der Einsatz von Ordnern, die Ausarbeitung und Einhaltung eines Hygieneschutz- sowie ein erforderliches Jugendschutzkonzept.

Für die Veranstalter wird die Feierlichkeit ein Nachspiel haben. Die Polizeiinspektion Freilassing wird wegen der begangenen Ordnungswidrigkeiten bei den Verfolgungsbehörden entsprechende Anzeigen vorlegen.


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